HGB § 27
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 27 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird beschrieben, wie ein Erbe für Schulden aus einem früheren Handelsgeschäft haftet, wenn er das Geschäft weiterführt. Wenn der Erbe das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall aufgibt, haftet er nicht für diese Schulden.
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