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HGB § 28

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um die Haftung von Gesellschaften, wenn jemand als Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Die Gesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten, die der frühere Geschäftsinhaber hatte, auch wenn sie den Namen des alten Geschäfts nicht weiterführt.

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