HGB § 30
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 30 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph regelt, dass neue Firmen sich von bestehenden Firmen am gleichen Ort deutlich unterscheiden müssen. Das gilt auch, wenn der Name einer bestehenden Firma geändert wird.
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