HGB § 32
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 32 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass wenn ein Kaufmann Insolvenz anmeldet, dies ins Handelsregister eingetragen werden muss. Es gibt auch Regelungen für verschiedene Situationen, wie die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Eigenverwaltung.
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