Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 258 – Vorlegung im

Der § 258 des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, dass ein Gericht während eines Rechtsstreits auf Antrag einer Partei oder auch von sich aus die Vorlage von Handelsbüchern anordnen kann. 2.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen