HGB § 258 – Vorlegung im
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 258 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der § 258 des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, dass ein Gericht während eines Rechtsstreits auf Antrag einer Partei oder auch von sich aus die Vorlage von Handelsbüchern anordnen kann. 2.
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