HGB § 259 – Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 259 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass bei einem Rechtsstreit, wenn Handelsbücher vorgelegt werden, die Beteiligten Einsicht in die relevanten Informationen nehmen können. Es dürfen auch Auszüge aus den Büchern angefertigt werden.
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