HGB § 261 – Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 261 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In dieser Regelung des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass wer Dokumente nur auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt, diese lesbar machen muss. Das bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass die Unterlagen mit den nötigen Geräten gelesen werden können.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.