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HGB § 261 – Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

In dieser Regelung des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass wer Dokumente nur auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt, diese lesbar machen muss. Das bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass die Unterlagen mit den nötigen Geräten gelesen werden können.

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