Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 263 – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

In diesem Paragraphen wird erklärt, dass bestimmte Vorschriften eines Bundeslandes weiterhin gelten, wenn es um Gemeinden oder Verbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit geht. Diese landesrechtlichen Vorschriften können von den allgemeinen Regeln abweichen.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen