HGB § 263 – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 263 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass bestimmte Vorschriften eines Bundeslandes weiterhin gelten, wenn es um Gemeinden oder Verbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit geht. Diese landesrechtlichen Vorschriften können von den allgemeinen Regeln abweichen.
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