HGB § 48
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 48 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Prokura, das heißt um die Vollmacht, die jemandem gegeben wird, um eine Firma rechtlich zu vertreten. Nur der Firmeninhaber oder dessen rechtlicher Vertreter kann diese Vollmacht erteilen.
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