HGB § 51
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 51 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzesparagraphen steht, dass ein Prokurist seinen Namen signieren muss und dabei deutlich machen soll, dass er die Prokura hat. Prokura ist eine Art Vollmacht, die es einer Person erlaubt, im Namen einer Firma zu handeln.
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