HGB § 61
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 61 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Haftung des Handlungsgehilfen, also einer Person, die im Auftrag einer anderen handelt. Wenn der Handlungsgehilfe seine Pflichten verletzt, kann die andere Person, der Prinzipal, Schadensersatz verlangen.
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