HGB § 65
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 65 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird geregelt, dass wenn ein Handelsvertreter für seine Geschäfte eine Provision erhalten soll, spezielle Vorschriften für Handelsvertreter gelten. Diese Vorschriften betreffen unter anderem die Höhe der Provision und die Berechnung.
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