HGB § 75d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 75d Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass ein Prinzipal, also ein Auftraggeber, sich nicht auf Vereinbarungen berufen kann, die den Handlungsgehilfen, also einen Arbeitnehmer oder Beauftragten, benachteiligen. Das gilt auch, wenn versucht wird, gesetzliche Vorgaben zur Entschädigung zu umgehen.
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