HGB § 75g
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 75g Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Abschnitt beschreibt die Rechte eines Handlungsgehilfen, der außerhalb des Betriebs eines Prinzipals (Auftraggebers) Geschäfte vermitteln darf. Es wird erklärt, dass Dritte nur rechtlich an eine Einschränkung dieser Rechte gebunden sind, wenn sie darüber informiert sind oder wissen mussten.
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