HGB § 85
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 85 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Im Handelsgesetzbuch (HGB) steht, dass Vertragspartner verlangen können, dass der Inhalt ihres Vertrages und auch später vereinbarte Änderungen schriftlich festgehalten werden. Diese schriftliche Bestätigung muss von beiden Seiten unterzeichnet werden.
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