HGB § 88a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 88a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs wird geregelt, dass Handelsvertreter nicht im Voraus auf ihre gesetzlichen Rechte zur Zurückhaltung von Leistungen verzichten können. Zudem haben sie nach Vertragsende das Recht, Unterlagen zurückzuhalten, aber nur zur Sicherung ihrer fälligen Provisionsansprüche und Auslagen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.