HGB § 89
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 89 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt die Kündigungsfristen für Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind. Das bedeutet, dass man den Vertrag nach unterschiedlichen Zeitspannen kündigen kann, je nachdem, wie lange er schon besteht.
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