HGB § 89a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 89a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass jeder Vertragspartner einen Vertrag aus einem wichtigen Grund sofort kündigen kann, ohne eine Frist einhalten zu müssen. Dabei kann dieses Recht nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
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