Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 90

Der Paragraph regelt, dass ein Handelsvertreter nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die er erfahren hat, weitergeben oder nutzen darf. Dies gilt, solange es gegen die guten Sitten eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen würde.

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