HGB § 90a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 90a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches wird geregelt, wie Wettbewerbsabreden zwischen Handelsvertretern und Unternehmern aussehen müssen. Eine solche Abrede darf maximal zwei Jahre nach Vertragsende gelten und muss schriftlich festgehalten werden.
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