HGB § 91
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 91 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird beschrieben, wie Handelsvertreter agieren können, auch wenn sie keine Vollmacht zum Abschluss von Geschäften haben. Es wird erklärt, dass sie Mängelanzeigen und ähnliche Erklärungen entgegennehmen dürfen.
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