HGB § 102
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 102 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Das Gesetz erlaubt es einem Gericht, während eines Rechtsstreits das Tagebuch von einer Partei anzufordern. Dies geschieht, um die Informationen darin mit anderen Beweisen, wie der Schlußnote oder Auszügen, zu vergleichen.
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