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HGB § 338 – Vorschriften zum Anhang

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, welche Angaben eine Genossenschaft im Anhang zu ihrem Jahresabschluss machen muss. Dies umfasst Informationen zu Mitgliedern, Geschäftsguthaben und speziellen Forderungen.

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