HGB § 338 – Vorschriften zum Anhang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 338 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, welche Angaben eine Genossenschaft im Anhang zu ihrem Jahresabschluss machen muss. Dies umfasst Informationen zu Mitgliedern, Geschäftsguthaben und speziellen Forderungen.
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