HGB § 108 – Gestaltungsfreiheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 108 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass man von bestimmten Regeln im Gesellschaftsrecht abweichen kann, wenn man dies im Gesellschaftsvertrag festlegt. Das gilt allerdings nur, wenn das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt.
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