HGB § 109 – Beschlussfassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 109 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt, wie Gesellschafter (Mitglieder einer Gesellschaft) Beschlüsse fassen. Sie müssen dazu eine Versammlung abhalten.
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