HGB § 110 – Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 110 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass Gesellschafterbeschlüsse anfechtbar oder nichtig sein können. Das heißt, wenn ein Beschluss gegen das Gesetz verstößt, kann man ihn anfechten oder er ist von vornherein ungültig.
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