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HGB § 110 – Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

In diesem Gesetz geht es darum, dass Gesellschafterbeschlüsse anfechtbar oder nichtig sein können. Das heißt, wenn ein Beschluss gegen das Gesetz verstößt, kann man ihn anfechten oder er ist von vornherein ungültig.

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