HGB § 111 – Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 111 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, wer ein Recht hat, gegen Beschlüsse einer Gesellschaft (zum Beispiel einer GmbH) vorzugehen. Jeder Gesellschafter, der bei der Entscheidung dabei war, kann anfechten, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
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