HGB § 112 – Klagefrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 112 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die Vorschrift beschreibt, dass eine Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten eingereicht werden muss, wenn Gesellschafter einen bestimmten Beschluss anfechten wollen. Eine kürzere Frist im Gesellschaftsvertrag ist nicht gültig.
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