HGB § 113 – Anfechtungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 113 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Anfechtungsklage, die jemand gegen eine Gesellschaft einreichen kann. Der Prozess findet nur am Landgericht statt, wo die Gesellschaft ansässig ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.