HGB § 114 – Nichtigkeitsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 114 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph behandelt, was passiert, wenn ein Gesellschafter, also jemand, der Teil einer Gesellschaft ist, eine Nichtigkeitsklage einreicht. Solch eine Klage kann die Gültigkeit von Beschlüssen in einer Gesellschaft infrage stellen.
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