HGB § 115 – Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 115 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, wie Gesellschafter in einer Gesellschaft gegen Entscheidungen vorgehen können. Wenn ein Gesellschafter einen abgelehnten Beschluss anfechten möchte, kann er gleichzeitig beantragen, dass ein alternativer Beschluss, der angenommen worden wäre, für rechtmäßig erklärt wird.
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