HGB § 117 – Wettbewerbsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 117 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Wettbewerbsverbote für Gesellschafter in einer Gesellschaft. Ein Gesellschafter darf nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter in dem gleichen Geschäftsbereich tätig sein oder in einer ähnlichen Gesellschaft mitmachen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.