HGB § 120 – Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 120 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei müssen sie die Gewinn- und Verlustanteile für jeden Gesellschafter berechnen.
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