HGB § 123 – Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 123 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, wann eine Gesellschaft rechtlich im Verhältnis zu anderen Menschen oder Firmen existiert. Eine Gesellschaft wird offiziell, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
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