HGB § 125 – Angaben auf Geschäftsbriefen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 125 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, was auf den Geschäftsbriefen von Unternehmen angegeben sein muss. Dazu gehören die Firma, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer.
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