HGB § 126 – Persönliche Haftung der Gesellschafter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 126 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass Gesellschafter, also die Personen, die eine Gesellschaft (z.B. eine GmbH) gegründet haben, für die Schulden der Gesellschaft persönlich haften.
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