Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 127 – Haftung des eintretenden Gesellschafters

Der Paragraph 127 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, dass jemand, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, die gleichen Pflichten hat wie die bereits bestehenden Gesellschafter. Das bedeutet, er haftet auch für Schulden, die die Gesellschaft vor seinem Eintritt hatte.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen