HGB § 127 – Haftung des eintretenden Gesellschafters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 127 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph 127 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, dass jemand, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, die gleichen Pflichten hat wie die bereits bestehenden Gesellschafter. Das bedeutet, er haftet auch für Schulden, die die Gesellschaft vor seinem Eintritt hatte.
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