HGB § 128 – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 128 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es darum, was passiert, wenn ein Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen wird. Er kann bestimmte Einwendungen erheben, solange sie nicht persönlich sind.
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