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HGB § 128 – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es darum, was passiert, wenn ein Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen wird. Er kann bestimmte Einwendungen erheben, solange sie nicht persönlich sind.

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