HGB § 130 – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 130 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird geregelt, warum und wann ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden kann. Gründe sind unter anderem der Tod, die Kündigung der Mitgliedschaft oder eine Insolvenz.
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