HGB § 131 – Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 131 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, was passiert, wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft stirbt. Sein Erbe kann einen Antrag stellen, um in die Gesellschaft als Kommanditist aufgenommen zu werden.
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