HGB § 133 – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 133 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass ein Privatgläubiger (jemand, der Geld von einem anderen fordert) die Mitgliedschaft eines Gesellschafters (Mitglied einer Gesellschaft) kündigen kann, nachdem er versucht hat, dessen Vermögen einzutreiben und dabei keinen Erfolg hatte. Wenn er die Anteile des Gesellschafters pfänden konnte, kann er die Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Monaten beenden.
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