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HGB § 135 – Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es darum, wie mit Gesellschaftern umgegangen wird, die aus einer Gesellschaft ausscheiden. Die Gesellschaft muss sie von ihrer Haftung für Schulden befreien und ihnen eine Abfindung zahlen, die dem Wert ihres Anteils entspricht.

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