HGB § 136 – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 136 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Verantwortung von Gesellschaftern einer Gesellschaft, die aus der Gesellschaft ausscheiden. Wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Schulden zu decken, muss der ausgeschiedene Gesellschafter für den fehlenden Betrag aufkommen, und zwar anteilig, je nachdem wie viel Gewinn und Verlust er in der Gesellschaft hatte.
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