HGB § 139 – Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 139 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird erklärt, dass Gesellschafter einer Gesellschaft die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Auflösung der Gesellschaft zu beantragen, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn ein anderer Gesellschafter seine Pflichten grob verletzt oder nicht erfüllen kann.
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