HGB § 140 – Auflösungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 140 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird erklärt, wie eine Gesellschaft aufgelöst werden kann. Wenn es im Gesellschaftsvertrag steht, muss dafür die Mehrheit der Stimmen entscheiden.
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