HGB § 141 – Anmeldung der Auflösung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 141 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Auflösung einer Gesellschaft. Diese muss von allen Gesellschaftern im Handelsregister angemeldet werden, es sei denn, das Unternehmen ist insolvent oder wird gelöscht.
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