HGB § 145 – Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 145 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, wie Liquidatoren, also die Personen, die eine Gesellschaft abwickeln, gerichtlich berufen oder abberufen werden können. Ein wichtiges Kriterium dafür ist, dass es einen guten Grund geben muss.
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