HGB § 146 – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 146 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, was passiert, wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird. Mit der Auflösung verlieren die Gesellschafter ihre Befugnisse zur Geschäftsführung.
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