HGB § 147 – Anmeldung der Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 147 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Liquidatoren, also Personen, die eine Firma abwickeln, im Handelsregister eingetragen werden müssen. Änderungen in der Person oder der Vertretungsbefugnis müssen ebenfalls gemeldet werden.
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