HGB § 150 – Anmeldung des Erlöschens der Firma
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 150 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass nach der Abschlussphase einer Firma, die Liquidation genannt wird, die Liquidatoren – also die Personen, die die Firma abwickeln – das Ende der Firma im Handelsregister eintragen müssen. 2.
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